Satzung

Satzung des Vereins „Freundeskreis Vierhöfen e.V.“

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Vierhöfen“
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist 21444 Vierhöfen
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck.

  1. Der Zweck des Vereins ist: – die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
    – die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
    – die Förderung von Kunst und Kultur
    – die Förderung des Natur- und Umweltschutzes
    – die Förderung des traditionellen Brauchtums

    Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch
    – die Förderung von Kunst und Kultur im Dorf
    – die Erhaltung und Verschönerung des Orts- und Landschaftsbildes
    – die Erhaltung und Nutzung des alten Ortskerns „Am Dorfplatz“
    – Projekte zum Natur- und Umweltschutz im Bereich des Dorfes und der Umgebung
    – die Bildung von Jugendgruppen und Treffen für ältere Dorfbewohner
    – Veranstaltungen zur Pflege der Traditionen im Dorf.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden (gegebenenfalls auch juristische Personen).
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Monatsende zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  7. Die Höhe der Mitgliederbeiträge und die Zahlungsmodalitäten werden über die Beitragsordnung geregelt.

§ 4 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/-in und dem/der Schriftführer/-in.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren ge-wählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  4. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außerordentlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
  5. Dem Vorstand obiegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel gemäß der Budgetplanung für das laufende Jahr. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung kann auch per e-mail verschickt werden.
  3. Versammlungsleiter ist der/die 1. Vorsitzende und im Falle seiner/ihrer Verhin-derung der/die 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein/eine Versammlungsleiter/-in von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der/die Schriftführer/-in nicht anwesend ist, wird auch dieser/diese von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der Versammlungsleiter/-in und dem/der Schriftführer/-in zu unter-schreiben ist.
  7. Vereinsmitglieder dürfen Veranstaltungen und Aktivitäten im Namen des Vereins eigenständig planen und durchführen, wenn diese Veranstaltungen und Aktivitäten dem Zweck des Vereins entsprechen und vorab vom Vorstand schriftlich genehmigt wurden.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt das Budget des laufenden Kalenderjahres für Veranstaltungen des Vereins, welche vom Vorstand geplant werden. Über das Budget herausgehende Einnahmen rechtfertigen Mehrausgaben des Vorstands.
  9. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mindestens einen der in § 2 Nr. 1 genannten gemeinnützigen Zwecke.

Vierhöfen, den ____________

(Unterschriften der Grüdungsmitglieder)

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